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FRIEDL STEINWERKE PORTAL – IMPRESSUM
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Portalbetreiber – Friedl GesmbH
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AGBs - VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich

Alle unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen erfolgen aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch uns.
Bei einem Weiterverkauf unserer Produkte verpflichtet sich der Käufer diese unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen seinen zukünftigen Käufern zur Kenntnis zu bringen. Diese unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen kommen somit auch bei allfälligen Folgegeschäften zur Anwendung und somit verpflichtet sich unser Käufer sie entweder in seine eigenen Verkaufs- und Lieferbedingungen aufzunehmen oder seine Käufer hievon in Kenntnis zu setzen und diese Verkaufs- und Lieferbedingun­gen an sie zu überbinden.


2. Anbote und Preise
Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Wir behalten uns vor, innerhalb von vier Wochen vom Kaufvertrag ohne Entschädigung zurückzutreten. Wir sind berechtigt, die genannten Preise zu erhöhen, wenn es zwischen Bestelldatum und Liefertermin zu Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten kommt. Mangels abweichender Angaben, verstehen sich unsere Angebotspreise als Einheitspreise und nicht als Gesamtpreise sowie Preise exkl. Mwst., ab Werk, unverladen. Wird unserer Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 5 Tagen schriftlich widersprochen, so gilt diese als angenommen.


3. Lieferung
Die im Angebot enthaltene Lieferzeit beginnt mit der Auftragsbestätigung und nach Erhalt aller für die Ausführung erforderlichen Unterlagen. Terminlieferungen sind mind. 3 Werktage vor Liefertermin mit unserem Disponenten zu vereinbaren. Nähere zeitliche Termineingrenzung als vormittags oder nachmittags ist nicht möglich.
Aus Lieferverzug oder Nicht-Verfügbarkeit stehen keinerlei Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche zu; dies nicht nur für den Fall, dass der Verzug auf Umstände zurückzuführen ist, die wir nicht zu verantworten haben (Lieferantenverzug, höhere Gewalt, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügun­gen, Unruhe usw.), sondern auch bei sonst eintretenden Umständen, denen kein grobes Verschulden unsererseits zugrunde liegt. Bei gänzlichem oder teilweisem Ausfall unserer Vorlieferanten sind wir nicht verpflichtet, die Ware von Dritten zu kaufen. Alle Zufahrtswege müssen für unsere LKW zum Befahren und Entladen genehmigt und geeignet sein. Daraus resultierende Mehrkosten (Umladen, Verzögerungen etc.) gehen zu Lasten unseres Kunden. Für verursachte Schäden durch Lieferung und Entladung wird nur bei grobem Verschulden gehaftet. Unsere Ersatzansprüche z. B. für Fahrzeugbeschädigung bleiben davon unberührt. Die Lieferung geschieht stets auf Gefahr des Käufers.
Die kostenfreie Entladezeit pro Motorwagen beträgt 30 min, pro LKW-Zug 60 min. Verlängerte Entladezeiten werden gesondert verrechnet: mind. € 20,– plus Mwst. pro 1/4 Stunde. Für Fertigbetonlieferungen gelten zusätzlich, jeweils in letzter Version, die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Transportbetonwerke hrsg. von der Vereinigung der österreichischen Transportbetonwerke, die Leistungs- und Zahlungsbedingungen für Betonpumparbeiten hrsg. von ebendieser, sowie Aufzahlungen für Sonderleistungen laut unserer Preisliste im Falle der Inanspruchnahme.


4. Decken
Das verrechnete Deckenmaß richtet sich nach tatsächlich gelieferten Träger-Laufmetern und Einhänger-Stücken. Angegebene m²-Preise sind nur Richtpreise. Sämtliche Bewehrungen (z. B. Rosteisen-, Querrippen-, Unterzugsbewehrungen etc.) hat der Kunde auf seine Kosten bereit zu stellen. Mengenänderungen, welche von unseren Berechnungen, Verlegeplänen oder den uns vorgelegten Bauplänen abweichen, hat der Kunde zusätzlich zu bezahlen. Alle unsere statischen Hinweise und Verlegepläne sind als unverbindliche Empfehlungen zu verstehen, für die wir keine Haftung übernehmen, da diese vom befugten Baustellenpersonal vervollständigt und berichtigt werden müssen. Die Prüfung und Freigabe der Statik durch einen Zivilingenieur/Baumeister ist nicht in unserem Leistungsumfang enthalten. Beachten Sie vor dem Verlegen der Decke unsere Verlegeanweisungen für Balken- und Rippendecken mit Zwischenbauteilen. Gefahrenhinweis: Die Decke darf weder betreten noch anders belastet werden, bevor diese fachgerecht unterstellt wurde, ansonsten besteht Einsturz- und Lebensgefahr! Die Benützung unserer Deckensteher sowie deren Instandhaltung verrechnen wir gesondert. Paletten und Steher, die nicht widmungsgemäß verwendet werden, werden dem Kunden separat verrechnet. Unsere Deckensteher dürfen nur für die von uns gelieferte Decke verwendet werden, nicht für Produkte von Mitbewerbern.


5. Zahlung
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist die Zahlung unserer Leistung sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig. Einlangende Zahlungen werden zuerst für Zinsen und Spesen bzw. die jeweils älteste offene Rechnung verwendet. Bei Zahlungsverzug verrechnen wir, abgesehen von weiteren Ansprüchen, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 1,2 % p. m. sowie Mahn- und Inkassospesen. Bei Zahlungsverzug steht uns ebenso das Recht zu, die bis zum Zahlungseingang stattgefundenen Preiserhöhungen an den Kunden weiter zu geben. Wir setzen bei Auftragsannahme die Kreditwürdigkeit des Kunden voraus. Wir sind berechtigt vom Anbot oder Vertrag jederzeit zurückzutreten oder Lieferungen einzustellen, wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder uns Umstände über den Kunden bekannt werden, welche Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit ergeben. Ferner sind wir berechtigt bei nicht rechtzeitiger Bezahlung einer vorangegangenen Lieferung, auch für noch auszuführende Aufträge, die Zahlungsbedingungen zu ändern, Vorauszahlungen zu verlangen oder die Erfüllung ohne Nachfristsetzung zu verweigern. Zahlung mit Wechsel oder Scheck nehmen wir nur zahlungshalber an. Die aus der Begebung von Wechseln anfallenden Diskontzinsen und Spesen werden vom Käufer getragen. Für Bestellungen von nicht in unserem Lagerprogramm befindlichen Produkten und Sonderanfertigungen ist bei Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe von mindestens der Hälfte des Gesamtwertes zu leisten.
Der Kunde ist nicht berechtigt, auch nicht im Falle einer Mängelrüge, die Zahlung oder Teilzahlung zurückzuhalten, auch unterliegt er einem generellen Aufrechnungsverbot.
Rabatte/Skonti werden immer nur vom Warenwert ab Lager und nicht von sonstigen Rechnungspositionen wie z. B. Transport, Regiestunden, Geräteleihgebühren, Paletten etc. gewährt.


6. Gewährleistung und Schadenersatz
Unsere Lieferungen sind bei Übernahme vom Käufer oder ihm zurechenbarer Personen mit gebotener Sorgfalt nach Menge und Beschaffenheit zu prüfen. Mängel sind vom Käufer unverzüglich, spätestens 3 Werktage nach Übergabe, schriftlich dem Verkäufer anzuzeigen. Beanstandete Ware darf nicht verwendet werden, bei sonstigem Verlust des Gewährleistungsanspruches. Die Gewährleistungsfrist bei versteckten Mängeln beginnt ebenso mit Übergabe. Ordnungsgemäße und zeitgerecht mitgeteilte Mängelrügen stellen uns vor die Wahl, innerhalb angemessener Frist eine Verbesserung, den Austausch der Ware, einen Preisnachlass oder Vertragsaufhebung (Wandlung) durchzuführen. Alle Gewährleistungsansprüche an uns sind betraglich mit dem Wert des von uns gelieferten mangelhaften Produktes begrenzt. Das Auftreten von Mängeln berechtigt nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen. Der Käufer hat uns beim Vorliegen einer Mängelrüge, die sich als ungerechtfertigt erweist, sämtliche mit der Bearbeitung im Zusammenhang stehende Kosten und Ausgaben zu ersetzen. Es obliegt dem Käufer, sich Verarbeitungsrichtlinien bzw. gültige Regeln der Bautechnik selbst zu besorgen. Der Käufer verpflichtet sich, alle unsere Angaben vor Verarbeitung selbst und durch einen Fachmann zu prüfen. Wir haften aus dem Titel Schadenersatz nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Schadenersatzansprüche umfassen nur die Schadensbehebung, nicht jedoch Folgeschäden, entgangenen Gewinn, etc. Schadenersatz­ansprüche verjähren innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis des Käufers von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch 3 Jahre nach Gefahrenübergang.
Ev. Farbunterschiede jeglicher Art, Ausblühungen von Kalken oder Salzen, welche die verwendeten Grundprodukte enthalten, und Strukturunterschiede bei unseren Betonerzeugnissen sind unvermeidbar und stellen keinen Mangel dar. Gleiches gilt für Kantenabbrüche und Risse an unseren Erzeugnissen infolge nicht fachgerechten Verlegens. Für das folgenlose Standhalten gegenüber speziellen Anforderungen (z. B. chemische Einflüsse, saurer Regen) besteht keine Gewährleistung. Bruch bis 2 % der Liefermenge ist branchenüblich und wird nicht ersetzt.
Es dürfen nur Taumittel verwendet werden, die für zementgebundene Oberflächen geeignet sind. Bei Produkten aus unserer Parkstone-Linie und ähnlichen gegossenen Oberflächen raten wir generell von Taumittelverwendung ab. Wir behalten uns bei allen Angaben in unseren Verkaufsunterlagen Irrtümer und Druckfehler vor.


7. Produkthaftung
Nachstehende Bedingungen gelten nur für Verträge mit Unternehmern. Soweit vom Gesetz zulässig, haften wir gegenüber unseren Vertragspartnern nicht für Sachschäden aus Produkthaftungsfällen. Unser Kunde verpflichtet sich, entsprechend mitzuwirken, dass der Schaden aus Produkthaftung abgewendet oder gemindert wird. Mitteilungen von Käufern, die auf produkt­haf­tungs­rele­vante Ursachen schließen lassen, sind an uns sofort weiter zu leiten.
Unser Kunde ist verpflichtet Anleitungen und Warnhinweise seinem Kunden lt. aktuellem Stand bekannt zu geben. Unsere Produkte dürfen nur in einwandfreiem Zustand und entsprechend den geltenden Vorschriften in Umlauf gebracht werden. Wir haften nicht für Produkte oder damit verbundene Informationen, die unser Kunde in Umlauf bringt. Im Falle einer Produktrückholung hat unser Kunde sofort den Verkauf der von uns genannten Ware zu stoppen und sich am Austausch der alten gegen neue Ware auf eigene Kos­ten zu beteiligen. Ansprüche gegen uns aus solchen Rückholaktionen lehnen wir ab (z. B. Stehzeit von Verarbeitern, usw.).
Es trifft uns nur eine über das PHG hinausgehende Haftung für Ersatz, soferne uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen ist. Es obliegt dem Kunden, alle Angaben über und zu unseren Produkten unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit, selbst zu verfolgen. Für Schäden, für die ein Versicherungsschutz vorliegt, haften wir nicht.


8. Rücksendungen (Retourwaren), Verpackung, Paletten, Steher
Retournierte Ware muss unbeschädigt und sauber innerhalb von 5 Wochen ab Auslieferung wieder auf unserem Lager sein. Die Ware muss originalverpackt sein, d. h. wir nehmen nur original folierte und ungeöffnete Paletten zurück. Eine Retournahme bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
Die Rücknahmekosten betragen mindestens 25 % Manipulationsgebühr vom Warenwert zzgl. der Transportkosten.
Bei Sonderanfertigungen und Nichtlagerware ist Umtausch ausgeschlossen; bei Handelswaren behalten wir uns deren Umtausch vor. Verpackungsmaterial wird separat verrechnet. Für Ware auf Paletten oder in Big Bags abgegeben, verlangen wir einen Einsatz pro Palette/Big Bag. Dieser Einsatz wird refundiert, wenn uns diese Verpackungseinheiten innerhalb von 6 Monaten ab Auslieferungsdatum in einwandfreiem Zustand auf unser Lager rückgestellt werden. Leerpalettenrückholungen durch unsere LKW werden gesondert verrechnet.


9. Bruchschaden
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers, auch bei frachtfreier Lieferung. Bei Abholung durch den Käufer, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer Beschädigung, ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung der Ware auf den Käufer über.


10. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen, wie Rechnungsbetrag zuzüglich allfälliger Zinsen und Spesen, unser Eigentum. Dieser Eigentumsvorbehalt wird dahingehend bestimmt, dass Lieferungen, die für ein konkretes Bauvorhaben abschnittsweise ausgeführt und abgerechnet werden, als ein einheitliches Geschäft gelten. In diesem Fall erlischt unser Eigentumsvorbehalt an sämtlichen gelieferten Waren erst dann, wenn alle unsere Forderungen aus diesem einheitlichen Geschäft beglichen sind. Bei Zahlungsverzug unseres Kunden sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, uns Zutritt zu jenen Flächen zu verschaffen, wo unsere unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware lagert und berechtigt uns bzw. verpflichtet sich, diese Ware zu kennzeichnen und herauszugeben.
Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich Zugriffe dritter Personen mitzuteilen. Unser Kunde tritt uns schon jetzt seine Forderung gegen Dritte, soweit diese durch Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entsteht, bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche gegen ihn sicherheitshalber ab. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache zum Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung. Wird die so geschaffene Sache weiterveräußert, tritt unser Kunde uns den aliquoten Kaufpreis aus der Weiterveräußerung im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen ab. Wird die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werkauftrages derart verarbeitet, dass ein Dritter Eigentum erwirbt, tritt uns der Kunde im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen seinen Anspruch auf den aliquoten Werkslohn ab.


11. Rücktrittsrecht
Hat ein Verbraucher seine Vertragserklärung weder in unseren Geschäftsräumen, noch in einem von uns für geschäftliche Zwecke auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er vom Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn er dies spätestens bis 1 Woche nach Zustandekommen des Vertrages oder Vertragsantrages erklärt.
Ein Rücktrittsrecht steht dem Kunden nicht zu, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit uns angebahnt hat.
Bei Vertragsrücktritt des Kunden steht uns das Recht zu, eine Stor­no­gebühr von 25 % vom Bestellwert oder Vertragserfüllung zu verlangen.


12. Unwirksamkeit
Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen dieses Vertrages. Ungültige Vertragsbestimmungen sind durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ungültigen Regelung am nächsten kommen.


13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort ist das jeweilige Werk der Firma Friedl Ges.m.b.H. Die Auslegung der Verkaufs- und Lieferbedingungen, sowie Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, unterliegen formellem und materiellem österreichischen Recht. Für sämtliche Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich und örtlich zuständige Gericht am Sitz der Firma Friedl Ges.m.b.H. zuständig, ebenso bei Auslandsgeschäften.


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